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Seilbahn ist zulässig

Schutz nicht nur für Kinder, sondern auch für deren Spielgeräte

Dass Kinderlärm von Spielplätzen in Deutschland im Regelfall juristisch nicht mehr als unzumutbare Ruhestörung betrachtet wird, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich so festgelegt. Doch nun musste eine andere Grundsatzfrage geklärt werden: Wie sieht es mit den Geräuschen aus, die von den Spielgeräten der Kinder ausgehen? Auch hier herrscht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine gewisse Großzügigkeit, wie ein höchstrichterliches Urteil beweist.
(Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 7 B 1.13)

Der Fall: Grundstücksnachbarn störten sich an einer Seilbahn, die auf einem Kinderspielplatz angebracht war. Sie erstreckte sich über 30 Meter und naturgemäß entstanden bei deren Betrieb auch Geräusche. Die Betroffenen klagten wegen Lärmbeeinträchtigung auf einen Abbau des Geräts oder auf ein Nutzungsverbot. Sie würden durch die Seilbahn in der Nutzung ihres eigenen Anwesens nicht unwesentlich beeinträchtigt, argumentierten sie.

Das Urteil: Das Spielgerät durfte bleiben. Es handle sich hier um die völlig übliche Ausstattung eines Kinderspielplatzes. Von einem atypischen Sonderfall könne man nicht ausgehen, zumal die Seilbahn nachmittags nur vereinzelt und vormittags gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt werde. Gesetzlich sei es eindeutig geregelt, "dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind". Ausnahmen lägen nur vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen befänden.

 

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